Unsere Module werden mit modernsten Produktionsverfahren und hochwertigen Komponenten in der höchsten Qualität gefertigt. Weil Sie von unserer Qualität überzeugt sein werden, gewähren wir Ihnen unsere beste Produkt- und Leistungsgarantie.
20 Jahre Produktgarantie und 30 Jahre lineare Leistungsgarantie bei unseren Glas-Folie Solarmodulen
30 Jahre Produktgarantie und 30 Jahre lineare Leistungsgarantie bei unseren Glas-Glas Solarmodulen
Leistungsgarantie mit garantierten 99% im ersten Jahr
Linearisierte Leistungsgarantie ab dem 2. Jahr mit max. 0,7% Leistungsreduktion pro Jahr
Garantierte 87,4% der Leistung im 25. Jahr
Schneller und zuverlässiger Service bei Garantiefällen
Sichern Sie Ihre Investition in grüne Energie mit unserer Garantie für Solarmodule! Vertrauen Sie auf Zuverlässigkeit und langfristige Leistung. Bei uns sind Sie finanziell abgesichert und genießen einen sorgenfreien Betrieb Ihrer Anlage. Unsere Garantie gibt Ihnen das Vertrauen, das Sie brauchen, um in eine nachhaltige Zukunft zu investieren. Entdecken Sie die Sicherheit und Qualität unserer Solarmodule und starten Sie noch heute Ihre Reise zu sauberer Energie!
Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, testen wir unsere Solarmodule auf Herz und Nieren. Darum können wir Ihnen mit dem besten Gewissen unsere besondere Garantie geben. Jedes einzelne Modul wird einzeln auf seine Elektrolumineszenz geprüft, unsere Module werden über mindestens zwei Zyklen in der Klimakammer getestet (hier werden bis zu 100 Jahre Nutzung simuliert) und wir lassen spezielle Brandschutz- und Hageltests von unabhängigen Instituten durchführen. Da kann nichts mehr schief gehen!
Solarmodule sind technologische Einrichtungen, die Sonnenlicht in elektrische Energie umwandeln. Diese bestehen wiederum aus Solarzellen, gefertigt aus Halbleitermaterialien wie Silizium. Trifft Sonnenlicht auf Solarzellen, regt es Elektronen im Halbleitermaterial an- dadurch entsteht elektrischer Strom.
Ein Solarmodul besteht aus mehreren Solarzellen, die durch Metallkontakte miteinander verbunden sind, bedeckt durch Glas, das die Zellen schützt und das Licht hindurch lässt.
Installiert werden Solarmodule auf Dächern, an Fassaden, auf freien Geländen oder in Solarkraftwerken. Diese nachhaltige Form der Energiegewinnung hat weltweit an Bedeutung gewonnen und trägt dazu bei, den Einsatz fossiler Brennstoffe zu reduzieren.
Die Firma AxSun Solar GmbH & Co. KG („AxSun“) gewährt für ihre Solarmodule („PV-Module“) eine Produktgarantie (1.), die sich auf Material und Verarbeitung der Module erstreckt und eine Leistungsgarantie (2.), die ausschließlich Leistungsverluste der Module abdeckt.
1.1 Der Produktgarantiezeitraum beträgt 30 (dreißig) Jahre bei AxSun Glas-Glas PV-Modulen der Serien Infinity. Der Produktgarantiezeitraum beträgt 20 (zwanzig) Jahre bei AxSun PV-Modulen mit gehärtetem Sicherheitssolarglas Serien Premium.
AxSun garantiert hiermit dafür, dass die von AxSun gelieferten PV-Module, für diesen Produktgarantiezeitraum nach der Lieferung an den Kunden, unter normalen Umständen des Einsatzes, der Installation und der Verwendung, frei von Material- und Verarbeitungsmängeln (nachstehend „Mängel“) sind. Mängel bedeuten, objektiv festgestellte Mängel, die zu einer funktionalen Beeinträchtigung der PV-Module führen. So stellen beispielsweise farbliche Veränderungen keinen Fehler oder Defekt im Sinne der Produktgarantie dar.
1.2 Nachdem der Kunde die PV-Module erhalten hat, sind alle offenkundigen und sichtbaren Mängel zusammen mit eventuell weniger offenkundigen Mängeln durch den Kunden, der sie entgegengenommen hat, AxSun direkt schriftlich und spätestens 2 (zwei) Wochen nach der Lieferung zu melden. Andere Mängel sind durch den Kunden, der die Module erhalten hat, AxSun direkt schriftlich und spätestens 2 (zwei) Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.
1.3 Ob ein Garantiefall angesichts der vorstehenden Bestimmungen vorliegt, ist zunächst von der Firma AxSun festzustellen, die dann die Kunden über ihre Schlussfolgerungen unterrichtet und die Gründe dafür angibt.
1.4 Mikrorisse die durch nicht fachgerechten Transport, Montage und Betrieb führen, sind nicht Bestandteil der Garantie.
1.5 Die Garantien gelten innerhalb der Europäischen Union.
1.6 Sollten die PV-Module während dieses Zeitraums Mängel aufweisen, hat die Firma AxSun in ihrem alleinigen Ermessen die Möglichkeit, die mangelhaften PV-Module zu ersetzen, die Mängel zu beheben oder dem Kunden als Entschädigung einen angemessenen Restwert der PV-Module zu erstatten.
1.7 Diese Produktgarantie gilt nicht für eine bestimmte Leistungsabgabe, die ausschließlich im nachstehenden Punkt 2 behandelt ist (begrenzte Pmax-Garantie), und diese Produktgarantie gilt auch nicht für einen bestimmten Mindestumfang der Energieabgabe.
2.1 AxSun garantiert hiermit, dass die PV-Module
im ersten Jahr nicht weniger als 99 % der Nennleistung nach Beginn der Garantie haben und danach sinkt sie linear um nicht mehr als 0,4% pro Jahr und bleibt bis zum 30. Jahr nach Beginn der Gewährleistung bei mindestens 87,4 % der Nennleistung.
2.2 Die zur Inanspruchnahme der Leistungsgarantie notwendige Leistungsprüfung der PV-Module erfolgt unter folgenden Standardtestbedingungen (STC): Zellentemperatur 25°C und Strahlungsleistung 1000 W/m² mit einem Spektrum von AM 1,5 (= Air Mass) in einem von AxSun kalibrierten Testaufbau nach IEC 60904.
2.3 Wird bei der Untersuchung durch AxSun nachgewiesen, dass dieser Leistungsabfall auf mangelhafte Materialien oder Verarbeitung zurückzuführen ist, dann hat die Firma AxSun in ihrem eigenen Ermessen entweder
– die PV-Module zu ersetzen
– die PV-Module zu reparieren
– zusätzliche Module auf Kosten von AxSun bereitzustellen oder technische Maßnahmen zur Wiederherstellung der garantierten Mindestleistung zu ergreifen.
– oder die Wiederbeschaffungskosten für ein ähnliches/baugleiches Modul, reduziert um einen jährlichen linearen Abschreibungsbetrag, gemessen an der erwarteten Nutzungsdauer von dem jeweiligen Gesamtzeitraum der Leistungsgarantie, zu erstatten.
2.4 AxSun kann nicht für eine bestimmte Energieabgabe der PV-Module garantieren, denn diese könnte von spezifischen Betriebsbedingungen wie z.B. dem Wetter beeinflusst werden.
3.1 Der Austausch, die Reparatur oder die Erstattung, wie dies in den Artikeln 1 und 2 beschrieben ist, sind der alleinige und ausschließliche Rechtsbehelf auf der Grundlage dieser Garantie, und er erstreckt sich nicht über die hierin niedergelegte jeweilige Garantiezeit hinaus.
3.2 Die hierin niedergelegten begrenzten Garantien gelten ausdrücklich anstelle aller anderen ausdrücklich oder stillschweigenden Garantien und schließen diese aus; dies gilt auch für Garantien der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck, einen bestimmten Einsatz oder eine bestimmte Anwendung.
3.3 Für die ausgetauschten PV-Module gilt der Rest der ursprünglichen Garantiezeit.
3.4 Diese Garantie deckt keine Beförderungskosten in Verbindung mit der Rücksendung mangelhafter PV-Module. Die Kosten der Installation oder Neuinstallation der PV-Module sind ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.
a) andere Geräte und/oder Teile als die PV-Module
oder Methoden der Montage solcher Geräte und/oder Teile;
4.1 Diese Garantie gilt nur für Kunden, welche die PV-Module bei AxSun Solar, oder bei einem zugelassenen Lieferanten von AxSun Solar-Erzeugnissen erworben haben. Um einen Anspruch auf der Grundlage dieser Garantie erheben zu können, muss der Kunde erst den dokumentierten Nachweis erbringen, dass die PV-Module direkt bei AxSun oder einem solchen zugelassenen Lieferanten erworben wurden. Die Garantieansprüche, wie sie hierin beschrieben sind, sind nicht übertragbar oder abtretbar. Ausgenommen sind fest (z.B. in einem Gebäude) installierte PV-Module, wenn das zugehörige Gebäude einschließlich der PV-Module an einen Dritten übertragen werden und die PV-Module an ihrem ursprünglichen Standort installiert verbleiben.
4.2 Wenn ein Kunde Anspruch auf Garantie erhebt, hat er AxSun oder dem zugelassenen Lieferanten von AxSun Solar-Erzeugnissen den Modellnamen der PV-Module, eine Beschreibung des Mangels und/oder der Störung und die Seriennummer vorzulegen, die sich auf dem Etikett innerhalb der PV-Module befindet oder zum Zeitpunkt der Herstellung auf der Rückseite der PV-Module angebracht wurde.
4.3 Alle abgebauten/ersetzten PV-Module gehen in das Eigentum von AxSun über. AxSun hat das Recht, einen anderen Typ von PV-Modulen (andere Größe, Farbe, Form und/oder Leistung) zu liefern, wenn AxSun zu dem Zeitpunkt, zu dem der Garantieanspruch anerkannt wird, die Herstellung der jeweiligen PV-Module eingestellt hat.
5.1 Die Haftung von AxSun für die PV-Module oder eventuelle Mängel ist auf die Erfüllung der Garantieverpflichtungen beschränkt, die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführt sind. Die Gesamthaftung von AxSun ist für alle Arten einer Haftung in jedem Falle auf höchstens den tatsächlichen Verkaufspreis der an den Kunden verkauften PV-Module (ausschließlich MwSt.) beschränkt. AxSun kann nicht für indirekte Schäden wie zum Beispiel eine Beschädigung anderer Gegenstände als der PV-Module, entgangene Gewinne und/oder Erlöse, Produktionsausfall oder andere Folgeschäden haftbar gemacht werden.
5.2 Die Beschränkungen in Punkt 5.1 gelten nicht im Falle eines absichtlichen Fehlverhaltens und grober Fahrlässigkeit von AxSun (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens); es gilt dabei als vereinbart, dass diese Haftung auf den typischen Verlust oder Schaden begrenzt ist, der bei vernünftiger Betrachtungsweise zu dem Zeitpunkt vorhersehbar war, als der Vertrag geschlossen wurde. Außerdem gelten die Beschränkungen in Punkt 5.1 nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Bestimmung, für die AxSun verantwortlich ist und die das Erreichen des Zwecks des Vertrags gefährdet, in Fällen einer Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, bei Personenschäden oder in Fällen und in dem Maße, wie AxSun in betrügerischer Absicht die Existenz eines Mangels verheimlicht oder dafür garantiert hat, dass er nicht besteht. Dies hat keinen Einfluss auf die Regeln, die für die Beweislast gelten.
6.1 Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts.
6.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder in Zusammenhang mit diesen Garantiebedingungen entstehen, ist Sitz unserer Gesellschaft.
7.1 Sollte eine Bestimmung dieser Garantiebedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam.
7.2 Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
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